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Kosten

Keine Kostenangst vor dem »Kontaktgespräch«

Wer daran denkt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, denkt natürlich auch an die insoweit entstehenden Kosten. Insoweit sind weite Teile der Bevölkerung durch Regenbogenpresse und anderweitig »Geschädigte« vielfach verunsichert. Mit den nachstehenden Hinweisen wollen wir Ihnen helfen, diese Unsicherheitsschwelle zu überwinden. Die Ungewißheit darüber, welche Kosten nach einem Anwaltsbesuch auf Sie zukommen werden, soll Sie nicht davon abhalten, uns zu kontaktieren. Zögern Sie nicht, uns auf die Anwaltsvergütung anzusprechen. Wir informieren Sie gerne sofort über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Allerdings können wir – insbesondere bei zu erwartender umfangreicher Tätigkeit - manchmal erst nach vollständiger Information und Durchsicht Ihrer Unterlagen die Eckdaten für die Bestimmung der Kosten ermitteln und Ihnen dann eine Bandbreite der zu erwartenden Kosten mitteilen.


Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); dieses Gesetz mit seiner Gebührenordnung gilt für alle Rechtsanwälte gleich und gleichermaßen.

Jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts löst eine bestimmte Gebühr aus. Die wichtigsten Gebühren für Rechtsanwälte sind die Geschäfts-/Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und - wenn eine gütliche Einigung zustande kommt - die Vergleichsgebühr. Diese Gebühren sind nicht exakt festgelegt, sondern der Rechtsanwalt bestimmt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, Umfang des anwaltlichen Zeitaufwands und anhand weiterer Kriterien innerhalb eines bestimmten Rahmens (daher: sog. Rahmengebühren) den angemessenen Ansatz der Gebühr (Sie kennen dieses Gebührensystem aus der Medizin bei privatärztlicher Behandlung, wenn der Arzt z.B. das dreifache der Gebühr liquidiert).

Die Höhe der (jeweils angefallenen) Gebühr richtet sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Geschäftswert oder Streitwert; dieser Wert ist somit neben dem Anfall der Gebühr durch Tätigkeit des Rechtsanwalts Grundlage der anwaltlichen Gebührenrechnung. Der Gegenstandwert bzw. Streitwert wird außergerichtlich vom Anwalt und in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt. Je nach Streitwert fällt - nach einer gesetzlichen Tabelle - die jeweilige Gebühr in einer bestimmten Höhe an.


Rechtsanwaltsgebühren nach vertraglichen Vereinbarungen

Oftmals vereinbaren Mandant und Anwalt eine Vergütung in bestimmter Höhe im Wege einer Vergütungsvereinbarung (auch Honorarvereinbarung genannt). Eine solche Vereinbarung ist in jedem Falle - in aller Regel zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit - gesondert auszuhandeln und schriftlich niederzulegen. Allerdings verbietet das Gesetz allen Rechtsanwälten, ein besonderes Honorar für den Fall zu vereinbaren, daß der betreffende Mandant seinen Prozeß voll oder überwiegend gewinnt (sog. Erfolgshonorar, s. § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO). Es kann durchaus sein, daß Ihnen auch eine die gesetzlichen Gebühren unterschreitende Pauschalvereinbarung angeboten wird; dies ist zulässig, wenn und soweit hierbei ein angemessenes Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt bleibt (zu allem s. § 4 Abs. 2 RVG). Denken Sie aber an die Wahrheiten des Volksmunds (hier: »Was nichts oder nicht viel kostet, taugt nichts«). Gute Leistung hat aus guten Gründen ihren Preis.

Rechtsschutzversicherungen akzeptieren regelmäßig keine Vergütungsvereinbarungen; auch hier sollte vor Vertragsschluß mit dem Rechtsschutzversicherer abschließend Klarheit geschaffen werden.


Zahlungspflichten Dritter

Grundsätzlich muß - wie in unserem gesamten Rechtssystem - derjenige bezahlen, der den Dienstleister (hier also: seinen Rechtsanwalt) beauftragt, also der eigene Mandant. In bestimmten Fällen kann ein Kostenträger teilweise oder insgesamt zur Kostenentlastung herangezogen werden:

Gewinnt eine Partei einen Prozeß, dann ist der Gegner verpflichtet, dem Sieger die von ihm zuvor an seinen Anwalt verauslagten Anwaltsgebühren und die an das Gericht verauslagten Gerichtskosten zu ersetzen. Verliert eine Partei ihren Prozeß, muß sie zusätzlich zu ihren eigenen Anwaltsgebühren und zu den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen. Die Gerichte entscheiden im Falle eines Teilsieges über die Kosten in einer Quote (Verhältnis Obsiegen/Unterliegen).

In einigen Verfahren bzw. Rechtsgebieten hat der Gesetzgeber von diesem sogenannten Kostenerstattungsprinzip abweichende Regelungen geschaffen. So werden etwa in Ehesachen die Kosten eines Verfahrens regelmäßig gegeneinander aufgehoben; hier gilt das Kostenerstattungsprinzip entsprechend Obsiegen/Unterliegen nur in Ausnahmefällen (§ 93a ZPO). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz muß jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen.

Rechtschutzversicherungen übernehmen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten einschließlich etwaiger Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die Kosten der Zwangsvollstreckung (z.B. des Gerichtsvollziehers) und die des Prozeßgegners, wenn der Versicherungsnehmer diese nach einem verlorenen Prozeß teilweise oder insgesamt erstatten muß. Allerdings umfaßt die Rechtsschutzversicherung nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit, weil nicht alle Verträge auch alle Risiken abdecken. Wenn Sie sicher gehen wollen, daß die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie bereits vor Einleitung rechtlicher Schritte sich selbst Klarheit durch eine Anfrage bei Ihrer Versicherung verschaffen, am besten eine sogenannte Deckungszusage einholen. Lassen Sie sich von Ihrem Rechtsschutzversicherer zu Ihrer Sicherheit jegliche Kostenzusage, auch was die Höhe der Anwaltskosten anlangt (die Gerichtskosten richten sich sowieso nach den jeweils anzuwendenden Kostengesetzen, insbesondere Gerichtskostengesetz [GKG] bzw. Kostenordnung [KostO], schriftlich bestätigen.


Prozessfinanzierung

Eine Möglichkeit, das Kostenrisiko zu begrenzen, bieten Prozeßfinanzierer: Diese übernehmen das Kostenrisiko eines Prozesses, wenn sie nach sorgfältiger und eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch eigene Mitarbeiter überzeugt sind, daß äußerst gute Chancen dafür bestehen, daß der Prozeß auch zu gewinnen ist. Für dieses Riskio verlangt der Prozeßfinanzierer aber auch bei einem Sieg bzw. Teilsieg vor Gericht einen erheblichen Anteil an der erstrittenen Summe, und zwar nach Abzug der Kosten. Prozeßfinanzierer übernehmen aufgrund dieser Systematik überhaupt nur Prozesse mit hohen Streitwerten.

Beratungs- und Prozeßkostenhilfe

Viele Bürgerinnen/Bürger scheuen, wenn sie rechtliche Probleme haben, oftmals den Weg zu Rechtsanwalt und/oder Gericht, weil sie glauben, daß sie sich die damit verbundenen Kosten einfach nicht leisten zu können. Vielfach wissen sie auch nicht, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozeßkostenhilfe« zur Verfügung gestellt hat. Diese Hilfen erhalten Sie nur dann, wenn Sie über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügen und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der von Ihnen angestrebten Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung voraus.

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Den entsprechenden Beratungsschein erhalten Sie unmittelbar bei Gericht; dort müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt geben und auf Anforderung Ihre Auskünfte belegen.

Mit dem Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I 677) hat der Gesetzgeber auch die Kostenbarriere für den Zugang zu den Gerichten abgebaut, so daß jede/r Bürgerin/Bürger seine Rechte vor Gericht in gleicher Weise verfolgen kann, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt, sofern sie/er über kein oder ein nur geringes Einkommen und über kein Vermögen bzw. über ein nur kleines sog. Schonvermögen verfügt. Sind Sie demnach nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits zu tragen, können Sie bei Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO). Ob und zu welchen Bedingungen (mit oder ohne Anordnung von Raten- und/oder Einmalzahlungen) Sie Prozeßkostenhilfe erhalten, entscheidet das Gericht. Das Gericht beurteilt auch, ob die von Ihnen angestrebte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Je nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entfallen Gerichtskosten wie auch Anwaltsgebühren entweder insgesamt, oder aber sie können ratenweise - ohne Verzinsung - abgezahlt werden. Ändern sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse innerhalb einer gewissen Frist, müssen die vom Staat an den Rechtsanwalt vorgestreckten Beträge insgesamt oder in Raten an den Staat zurückgezahlt werden, zusammen mit den angefallenen und bislang staatlicherseits nicht erhobenen Gerichtskosten. Prozeßkostenhilfe kann bei hinreichender Aussicht auf Erfolg auch für ein Berufungsverfahren in Anspruch genommen werden.

Wird der »Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe« abgewiesen, muß der Mandant jedenfalls die Rechtsanwaltskosten für dieses - im übrigen gerichtskostenfreie - Verfahren tragen.


Hinweise zur Prozesskostenhilfett
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